Griechische Redewendungen und ihre deutschen Entsprechungen
Wer Griechisch lernt, begegnet im Alltag häufig Ausdrücken, deren Bedeutung sich nicht aus den einzelnen Wörtern ableiten lässt. Eine Redewendung ist eine feste oder teilweise feste...
Wer eine griechische Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Vollmacht, Gerichtsentscheidung oder ein Abschlusszeugnis in Deutschland verwenden möchte, stößt häufig auf den Begriff Apostille. Dabei handelt es sich nicht um eine inhaltliche Prüfung des Dokuments. Die Apostille bestätigt vielmehr, dass die Unterschrift, das Siegel oder der Stempel auf einer öffentlichen Urkunde echt ist und dass die unterzeichnende Person in der angegebenen Funktion handeln durfte.
Die Rechtsgrundlage ist das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation. Griechenland und Deutschland gehören zu den Vertragsstaaten. Deshalb kann eine griechische öffentliche Urkunde für die Verwendung in Deutschland grundsätzlich mit einer Apostille versehen werden, anstatt ein aufwendiges Legalisationverfahren durch mehrere Stellen zu durchlaufen.
Die Apostille sagt dagegen nicht aus, dass der Inhalt der Urkunde richtig ist, dass eine ausländische Ausbildung in Deutschland anerkannt wird oder dass eine Behörde das Dokument für den konkreten Zweck akzeptieren muss. Diese Fragen werden getrennt geprüft.
Im Alltag werden mehrere Verfahren miteinander verwechselt. Für die Vorbereitung eines Antrags ist es hilfreich, die Begriffe auseinanderzuhalten:
Eine Behörde kann daher zunächst eine beglaubigte Kopie oder eine notarielle Beglaubigung verlangen und anschließend zusätzlich eine Apostille. Welche Form erforderlich ist, hängt von der Urkundenart und vom Zweck der Vorlage ab.
Ob eine Apostille verlangt wird, entscheidet nicht allein das Herkunftsland des Dokuments. Maßgeblich ist vor allem die Stelle, bei der die Urkunde in Deutschland vorgelegt werden soll. Typische Anwendungsfälle sind:
Bei Bildungsnachweisen ist die Situation differenzierter. Ein griechisches Schulzeugnis, Hochschulzeugnis oder eine Bescheinigung über Studienleistungen kann je nach Verfahren eine Apostille, eine beglaubigte Kopie und eine Übersetzung benötigen. Für die Anerkennung eines Abschlusses gelten jedoch zusätzliche Regeln. Die Apostille ersetzt weder die Zeugnisbewertung noch die Anerkennung einer beruflichen Qualifikation.
Auch bei privaten Dokumenten ist Vorsicht angebracht. Ein privater Vertrag erhält nicht allein deshalb eine Apostille, weil er unterschrieben wurde. Häufig muss zunächst eine notarielle Urkunde oder eine amtlich bestätigte Unterschrift vorliegen. Erst diese öffentliche Form kann anschließend für eine Apostille in Betracht kommen.
Zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gibt es für bestimmte öffentliche Urkunden Erleichterungen. Die Verordnung (EU) 2016/1191 betrifft unter anderem Urkunden zu Geburt, Tod, Eheschließung, eingetragener Partnerschaft, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, Staatsangehörigkeit und Vorstrafenfreiheit. Für die von der Verordnung erfassten Dokumente kann die Apostille zwischen EU-Staaten entfallen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass jedes griechische Dokument ohne weitere Formalitäten in Deutschland verwendet werden kann. Die Verordnung gilt nur für bestimmte öffentliche Urkunden und bestimmte Sachgebiete. Außerdem kann die deutsche Stelle eine Übersetzung verlangen, wenn die Urkunde nicht ausreichend verstanden werden kann. Für manche Dokumente können mehrsprachige Standardformulare als Übersetzungshilfe eingesetzt werden. Ob dies im konkreten Verfahren ausreicht, entscheidet die annehmende Behörde.
Diplome, Hochschulbescheinigungen, Arbeitszeugnisse und zahlreiche notarielle Dokumente fallen nicht automatisch unter diese Erleichterung. Wer eine Apostille vermeiden möchte, sollte deshalb nicht von der Dokumentart auf die Rechtsfolge schließen. Eine schriftliche Auskunft der zuständigen deutschen Stelle ist besonders sinnvoll, wenn Fristen, Gebühren oder ein Visumverfahren betroffen sind.
In Griechenland gibt es keine einzige Apostillenstelle für alle Dokumente. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Urkunde und danach, welche Stelle sie ausgestellt hat. Verwaltungsurkunden, gerichtliche Entscheidungen, notarielle Urkunden und Personenstandsdokumente können deshalb unterschiedlichen Verfahren unterliegen.
Für Verwaltungsdokumente kommen je nach Zuständigkeitsbereich regionale oder dezentrale Verwaltungsstellen in Betracht. Bei gerichtlichen oder notariellen Urkunden können Gerichte beziehungsweise andere dafür bestimmte Justizstellen zuständig sein. Die genaue Zuständigkeit kann sich außerdem danach richten, aus welcher Region die Urkunde stammt und ob es sich um ein Original, eine amtlich beglaubigte Abschrift oder eine notarielle Ausfertigung handelt.
Vor dem Gang zur Behörde sollten Antragstellende daher folgende Angaben zusammentragen:
Die zuständige deutsche Behörde oder die jeweils zuständige griechische Verwaltungsstelle kann anhand dieser Angaben mitteilen, welche Apostillenbehörde zuständig ist. Eine Apostille einer sachlich oder örtlich unzuständigen Stelle kann zurückgewiesen werden.
Ein geordnetes Vorgehen verhindert, dass ein Dokument mehrfach beschafft oder übersetzt werden muss. Der Ablauf kann in mehreren Schritten vorbereitet werden:
Die Reihenfolge von Apostille und Übersetzung sollte nicht eigenständig verändert werden. Wird zuerst eine Übersetzung angefertigt und danach die Apostille auf dem Original angebracht, muss unter Umständen auch die Apostille noch übersetzt werden. In anderen Verfahren wird eine bereits übersetzte und beglaubigte Fassung verlangt. Entscheidend ist die konkrete Anweisung der deutschen Stelle.
Eine Apostille ist kein Ersatz für eine Übersetzung. Sie enthält typischerweise Angaben zur Echtheit der Unterschrift, zur Funktion der unterzeichnenden Person und zur zuständigen Stelle. Diese Angaben können für die deutsche Behörde ebenso relevant sein wie der Inhalt der griechischen Urkunde.
In der Praxis sollten drei Bestandteile unterschieden werden:
| Bestandteil | Funktion | Typische Prüfungsfrage |
|---|---|---|
| Griechische Originalurkunde | Sie weist den eigentlichen Sachverhalt oder die Entscheidung aus. | Ist die Urkunde echt und in der verlangten Form ausgestellt? |
| Apostille | Sie bestätigt die Echtheit der Unterschrift, des Siegels oder des Stempels. | Ist die Apostille von der zuständigen Stelle angebracht worden? |
| Deutsche Übersetzung | Sie macht den Inhalt für die deutsche Stelle verständlich. | Wird eine bestimmte Form der Übersetzung verlangt? |
Stempel, handschriftliche Vermerke, Randnotizen und die Apostille selbst sollten bei der Übersetzung nicht übergangen werden. Gerade bei Personenstandsurkunden können kleine Abweichungen bei Namen, Geburtsorten oder Datumsangaben Rückfragen verursachen. Die Schreibweise des Namens sollte mit dem Ausweisdokument und den übrigen Unterlagen verglichen werden.
Ein zentraler Unterschied betrifft ausländische Bildungs- und Berufsqualifikationen. Die Apostille bestätigt die formale Echtheit einer Urkunde. Sie beantwortet nicht die Frage, welchem deutschen Schulabschluss, Hochschulabschluss oder Berufsabschluss sie entspricht.
Für eine Bewerbung kann ein Bildungsträger eine beglaubigte Kopie und eine Übersetzung verlangen. Für ein reguliertes Berufsfeld kann zusätzlich ein Anerkennungsverfahren bei der dafür zuständigen Stelle erforderlich sein. Bei einem Hochschulabschluss kann eine Zeugnisbewertung oder eine fachliche Prüfung vorgesehen sein. Welche Stelle zuständig ist, hängt unter anderem vom Abschluss, vom Beruf und vom angestrebten Zweck ab.
Ein Beispiel macht den Unterschied deutlich: Eine griechische Bescheinigung über einen Studienabschluss kann mit einer Apostille versehen werden. Damit ist die Echtheit der ausstellenden Unterschrift bestätigt. Ob dieser Abschluss für die Bewerbung auf einen bestimmten Arbeitsplatz genügt, ob eine deutsche Vergleichbarkeit festgestellt wird oder ob zusätzliche Nachweise erforderlich sind, wird in einem getrennten Verfahren beurteilt.
Auch eine Apostille auf einer Geburtsurkunde bestätigt nicht automatisch, dass alle darin enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Verfahren ausreichen. Die deutsche Stelle kann zusätzlich eine aktuelle Urkunde, einen Identitätsnachweis oder weitere Personenstandsurkunden verlangen.
Viele Verzögerungen entstehen nicht durch die Apostille selbst, sondern durch eine unpassende Urkunde oder eine unklare Abstimmung zwischen den beteiligten Stellen. Besonders häufig sind folgende Fehler:
Eine Checkliste mit Dokumenten, Ausstellungsdaten, Übersetzungsanforderungen und Einreichungsfrist schafft Übersicht. Bei wichtigen Verfahren sollte die Antwort der zuständigen Behörde schriftlich aufbewahrt werden. So lässt sich später nachvollziehen, welche Form der Urkunde verlangt wurde.
Vor der Beantragung einer Apostille können Antragstellende die folgenden Fragen beantworten:
Die Antworten sollten vor der Übersetzung und vor der Terminvereinbarung gesammelt werden. Besonders bei Eheschließungen, Studienbewerbungen, Aufenthaltsverfahren und Erbsachen können mehrere Dokumente mit jeweils eigenen Anforderungen zusammenkommen.
Das Haager Übereinkommen sieht keine allgemeine Ablaufdauer der Apostille vor. Die deutsche Stelle kann jedoch eine aktuelle Urkunde oder einen bestimmten Ausstellungszeitraum verlangen. Deshalb ist die Gültigkeit des gesamten Dokumentenpakets und nicht nur der Apostille zu prüfen.
Nein. Die Apostille ist für öffentliche Urkunden vorgesehen. Bei privaten Dokumenten muss zunächst geprüft werden, ob eine notarielle oder andere amtliche Form hergestellt werden kann. Außerdem muss die ausstellende und die Apostille erteilende Stelle zuständig sein.
Nicht zwingend in jedem Verfahren. Die empfangende Stelle kann jedoch eine Übersetzung verlangen. Bei mehrsprachigen EU-Urkunden können besondere Erleichterungen gelten. Für Zeugnisse, notarielle Dokumente und Gerichtsunterlagen sollte die Übersetzungsfrage vorab geklärt werden.
Nein. Sie bestätigt die Echtheit bestimmter formaler Merkmale der Urkunde. Die Bewertung oder Anerkennung eines Schul-, Hochschul- oder Berufsabschlusses erfolgt in einem getrennten Verfahren bei der jeweils zuständigen Stelle.
Abweichungen zwischen griechischer und lateinischer Schreibweise sollten vor der Einreichung mit der zuständigen Behörde geklärt werden. Je nach Ursache können zusätzliche Personenstandsurkunden, ein Identitätsnachweis oder eine erläuternde Bescheinigung erforderlich sein.